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Küchenkomposter

Biotonne und Eigenkompostierung

Stand: Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Eine bundesweite Regel „eine Biotonne je Haushalt“ gibt es nicht. Die Pflicht entsteht erst durch die Satzung deiner Kommune.
  • Eine Befreiung wegen Eigenkompostierung ist vielerorts möglich, aber nicht, weil du irgendeinen Komposter hast. Verlangt wird meist die nachweisbare Verwertung auf einer Fläche.
  • Für Mieter ohne eigene Fläche kommt eine Befreiung nach den Satzungen kaum infrage. Ein Bokashi-Eimer oder eine Wurmkiste ersetzt die gemeinsame Biotonne nicht automatisch.

Wer einen Küchenkomposter kauft, fragt sich oft, ob er damit die Biotonne abmelden kann. Die ehrliche Antwort: meistens nein, und wo ja, nur unter Bedingungen. Hier steht, was Bundesrecht und fünf große Städte tatsächlich regeln. Das ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer die Satzung deiner Kommune.

Drei Ebenen, die man auseinanderhalten muss

Kreislaufwirtschaftsgesetz: Haushaltsabfälle müssen grundsätzlich dem öffentlichen Entsorger überlassen werden (§ 17). Die Pflicht besteht aber nur, soweit du sie nicht auf dem von dir genutzten Grundstück selbst verwertest. Die Verwertung muss ordnungsgemäß und schadlos sein (§ 7 Abs. 3). Ein bloßes Ablagern von Küchenabfällen gilt nicht als Nachweis. Die Entsorger müssen Bioabfälle getrennt sammeln (§ 20), die Ausgestaltung gegenüber dir regeln sie örtlich.

Bioabfallverordnung: Sie regelt vor allem die Behandlung und Verwertung von Bioabfällen auf Böden. Haus-, Nutz- und Kleingärten sind davon ausgenommen (§ 1 Abs. 3). Daraus folgt aber keine Befreiung von der Biotonne.

Örtliche Satzung: Hier steht, ob und wie du eine Biotonne nutzen musst und unter welchen Bedingungen du dich befreien lassen kannst. Das unterscheidet sich von Stadt zu Stadt erheblich.

Fünf Städte im Vergleich

Die Angaben stammen aus den öffentlich abrufbaren Satzungen in der jeweils genannten Fassung. Auf deine Stadt darfst du sie nicht übertragen, sie zeigen nur, wie unterschiedlich die Regeln sind.

Stadt Eigenkompostierung und Befreiung
Berlin (Satzung 2024) Antrag in Textform mit Dokumentation. Bei Eigenkompostierung mindestens 50 m² geeignete Nutzfläche je Bewohner für die regelmäßige Kompostaufbringung, Ortsbesichtigungen sind vorbehalten.
Dresden (Satzung 2020) Die öffentliche Bioabfallerfassung entfällt bei Anzeige des Eigentümers, dass die Bioabfälle selbst verwertet werden. Nachweis auf Verlangen. Als Regelfall gelten 25 m² gärtnerisch genutzte Fläche je Person.
Leipzig (Satzung 2022, geändert 2024) Schriftlicher Antrag. Alle Bioabfälle des Grundstücks müssen vor Ort ordnungsgemäß und schadlos kompostiert werden. Entscheidet die Stadt nicht binnen drei Monaten über den vollständigen Antrag, gilt die Befreiung als erteilt.
München (Satzung 2001, zuletzt 2024) Eigenkompostierung unbehandelter pflanzlicher Küchen- und Gartenabfälle auf dem eigenen Grundstück ist zulässig, mit ausreichender Gartenfläche und ohne Geruchs- und Ungezieferbelästigung. Eine pauschale Freistellung für alle Speisereste folgt daraus nicht.
Köln (Satzung 2022, geändert 2024) Für Eigenkompostierung ist ausdrücklich kein Antrag erforderlich, prüffähige Nachweise können aber verlangt werden. Eine allgemeine Biotonnenpflicht für ganz Köln ist aus dem eingesehenen Text nicht zu belegen.
Weder „immer genehmigungspflichtig“ noch „einfach abmelden“

In Berlin brauchst du eine dokumentierte Feststellung, in Dresden eine Anzeige, in Leipzig einen Antrag mit Frist, in Köln keinen Antrag. Alle Pauschalaussagen sind falsch. Prüfe die Satzung deiner Stadt oder frag den Entsorger.

Was für eine Befreiung meistens verlangt wird

Aus den Satzungen ergibt sich kein einheitlicher Katalog, aber ein wiederkehrendes Schema:

  • Tatsächliche Verwertung statt Absichtserklärung: Dokumentation, Nachweise auf Verlangen, in Leipzig Fotos der Kompostieranlage.
  • Fläche für das Ergebnis: Ein Komposter ersetzt nicht die Fläche, auf der der Kompost regelmäßig aufgebracht wird. Berlin und Dresden nennen Quadratmeter je Person.
  • Alle Bioabfälle des Grundstücks: Leipzig verlangt die Eigenverwertung aller anfallenden Bioabfälle. Wer nur Gemüseschalen kompostiert, erfüllt das nicht automatisch.
  • Das örtliche Verfahren: Antrag, Anzeige oder gar nichts, je nach Stadt.

Mieter, Eigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäuser

Mieter: München nennt Mieter ausdrücklich als benutzungspflichtig, die Anschlusspflicht liegt grundsätzlich beim Eigentümer. Berlin unterscheidet ebenso zwischen anschlusspflichtigen Eigentümern und allen Erzeugern von Abfällen. Deine eigene Kompostierung bewirkt deshalb nicht automatisch die Abmeldung der gemeinsamen Biotonne des Hauses. Das ist eine Schlussfolgerung aus den Satzungen, besonders deutlich in Leipzig, wo alle Bioabfälle des Grundstücks selbst verwertet werden müssen.

Eigentümergemeinschaften: Leipzig stellt Wohnungseigentümergemeinschaften den Grundstückseigentümern gleich, Berlin nennt Wohnungs- und Teileigentümer. Ein einzelner Eigentümer kann aus seiner persönlichen Kompostierung keine Befreiung für das ganze Grundstück ableiten. Ob ein Beschluss der Gemeinschaft nötig ist, beantworten die Abfallsatzungen nicht, das hängt vom Wohnungseigentumsrecht ab.

Mehrere Haushalte auf einem Grundstück: Dresden schreibt dafür nur einen gemeinsamen Anschluss vor, die Haushalte dürfen die Behälter gemeinsam nutzen. Eine eigene Tonne je Wohnung ist nicht nötig. Berlin erlaubt auf Antrag eine Nachbarschaftstonne für angrenzende Grundstücke. Das ist eine gemeinsame Entsorgung und keine Befreiung wegen Eigenkompostierung.

Bokashi, Wurmkiste und elektrische Geräte

Bokashi: Kommunen informieren darüber. Die Gemeinde Planegg fördert Bokashi sogar, erklärt aber in derselben Auskunft, dass eine Befreiung von der Biotonne nur bei ordnungsgemäßer Kompostierung, auf Antrag und nach Prüfung vor Ort möglich ist. Förderung und Befreiung sind getrennte Dinge. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf beschreibt Bokashi als Fermentation mit anschließender Vererdung. Maßgeblich bleibt in Berlin die Satzung mit dem Nachweis der Eigenverwertung und der Fläche. Wo das Ferment hin kann, steht unter Bokashi ohne Garten.

Elektrische Geräte: Für die getrockneten Reste aus solchen Geräten fanden sich keine deutschen kommunalen Aussagen, die sie einer bestimmten Tonne zuordnen oder als Befreiungsgrund anerkennen. Der Besitz eines solchen Geräts ist für sich kein Befreiungstatbestand. In München gibt es zusätzlich eine Vorschrift zu Müllzerkleinerungseinrichtungen mit Meldepflicht, ob sie auf ein Küchenabfallgerät passt, ist unklar. Frag den Entsorger, bevor du auf das Gerät setzt. Mehr dazu bei den elektrischen Küchenkompostern.

Wurmkiste: Sie verwertet pflanzliche Küchenabfälle und liefert Humus. Wer die Biotonne abmelden will, braucht trotzdem die Fläche und den Nachweis, siehe oben. Die Wurmkiste ist vor allem eine Ergänzung.

Was du praktisch tun kannst

  • Satzung deiner Kommune im Internet suchen, Stichworte „Abfallwirtschaftssatzung“ und „Eigenkompostierung“.
  • Bei Unsicherheit die Abfallberatung anrufen und konkret fragen: Darf ich meine Küchenabfälle mit Bokashi, Wurmkiste oder Gerät behandeln, und wohin mit dem Ergebnis?
  • Zu Hause die Reste trennen: alles, was in System und Fläche passt, dorthin, den Rest in die Biotonne. Ein Biomülleimer hilft dabei.

Häufige Fragen

Muss ich als Mieter eine Biotonne nutzen?

Das regelt die Satzung. München nennt Mieter ausdrücklich als benutzungspflichtig. Ob eine Tonne vorhanden ist, hängt am Anschluss des Eigentümers.

Kann ich mit einem Bokashi-Eimer die Biotonne abmelden?

Der Eimer allein reicht nirgends. Verlangt werden Verwertung, Fläche, Nachweis und je nach Stadt ein Antrag. Als Mieter ohne eigene Fläche dürfte das kaum möglich sein.

Gilt die Befreiung für das ganze Haus?

Nicht automatisch. Die Anschlusspflicht liegt am Grundstück, und Leipzig verlangt die Eigenverwertung aller dort anfallenden Bioabfälle.

Wo finde ich meine Satzung?

Auf der Seite deiner Stadt oder deines Landkreises unter „Abfallwirtschaftssatzung“. Die fünf hier genannten stehen unten bei den Quellen.